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Allgemeine Geschäftsbedinungen für die Spezialmittlung

1. Geltungsbereich:

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Verträge zwischen der contrast MEDIA SERVICE für Außenwerbung GmbH (im folgenden Auftragnehmerin genannt) und Ihren Vertragspartnern (im folgenden Auftraggeber genannt), soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden.
 

2. Vertragliche Leistungen:
Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Beratung und Planung sowie der Einkauf des Plakatanschlags im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin an Anschlagstellen sowie sonstiger Werbeformen.
 

3. Auftragsvergabe:

Verträge kommen maßgeblich nach dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin zustande. Laufzeit, Ablaufplan, Art und Umfang der zur Auftragsdurchführung zu belegenden Werbemedien richten sich jeweils nach der schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung und werden mit Zugang der Auftragsbestätigung für beide Seiten rechtsverbindlich. Bei den Werbeträgern Großfläche, Allgemeinanschlag, Superposter und Ganzstelle gilt eine Rücktrittsfrist von 60 Tagen vor Anschlagbeginn. Für alle übrigen Werbeformen gelten die jeweils individuell vereinbarten Rücktrittsfristen. Die Auftragnehmerin ist nach Durchführung des Auftrages berechtigt, Abbildungen des Plakatmotives für betriebliche Zwecke zu verwenden.
 

4. Sondervereinbarungen:

Sondervereinbarungen (z.B. taggenaue oder vom Dekadenplan abweichende Aushangzeiten oder Aushang an bestimmten Plakatstellen) sind individuell schriftlich zu vereinbaren; sie werden dem Auftraggeber gegebenenfalls gesondert berechnet. Wenn der Auftraggeber eine Veränderung oder Unterbrechung des Anschlages wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlages als neuer Auftrag behandelt; eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung.
 

5. Fälligkeit und Zahlung:

Alle Preise werden zzgl. der jeweils gültigen MwSt. erhoben. Bei Zahlungseingang auf dem Konto der Auftragnehmerin bis 8 Tage vor Aushangbeginn (A-Block der beauftragten Dekade gemäß Auftragsbestätigung) gewährt die Auftragnehmerin 2% Skonto (ausgenommen hiervon sind Sonderwerbeformen, Produktionskosten und Aufträge zur Dauerwerbung). Im Übrigen sind die Zahlungen vor Aushangbeginn (A-Block) der jeweiligen Dekade fällig. Hiervon abweichende Zahlungskonditionen ergeben sich aus den jeweiligen Rechnungsdokumenten. Im Falle des Verzuges ist die Forderung mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz und - wenn kein Verbraucher beteiligt ist - 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 I, II i.V.m. § 247 I BGB zu verzinsen.

Neukunden erklären sich für die ersten drei Auftragserteilungen mit einer 50%-Anzahlung bei Auftragserteilung einverstanden.

Die Forderungen der Auftragnehmerin werden, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf, sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Auftraggeber sonst gegen vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen verstößt oder der Auftragnehmerin schwerwiegende Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers anzuzweifeln.

Die Auftragnehmerin ist in einem solchen Fall dazu berechtigt, noch ausstehende Leistungen von Voraus-zahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, zu deren Vornahme eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosen Verstreichen entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Für den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um einen Werbemittler - beispielsweise eine Werbeagentur - handelt, der die Auftragnehmerin mit Werbemaßnahmen auf Veranlassung eines Kunden beauftragt, tritt dieser seine Forderungen in Höhe der Forderungen der Auftragnehmerin zur Sicherung derselben ab, die diese Abtretung annimmt.

Der Auftraggeber ist in diesem Falle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen für die Auftragnehmerin berechtigt wenn und soweit er die ordnungsgemäße Weiterleitung der eingezogenen Beträge an die Auftragnehmerin sicherstellt. Kann der Auftraggeber hierfür keine Gewähr bieten, so hat er die Auftragnehmerin hiervon unverzüglich zu unterrichten, damit diese selbst aus abgetretenem Recht vorgehen kann.

Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher - auch künftiger - Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber. Sie erlischt erst mit kompletter Ausgleichung aller Forderungen der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist zur Abtretung ihrer Forderungen berechtigt. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Auftragnehmerin unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte zu unterrichten. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers ist – soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstammt. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderung für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt ist.
 

6. Platzierung:
Platzierungswünsche können für Allgemeinstellen nicht angenommen werden. Nach Möglichkeit werden die Plakate wechselweise günstig angebracht.
 

7. Materialanlieferung und - beschaffenheit:

Soll die Produktion der Plakate über die Auftragnehmerin unter Verwendung einer Druckvorlage, über die der Auftraggeber verfügt, erfolgen, hat er diese umgehend auf Anforderung der beauftragten Druckerei zur Verfügung zu stellen. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für den rechtzeitigen Zugang und die Brauchbarkeit der Vorlage.

Soweit die Produktion der Plakate über den Auftraggeber erfolgt, hat er die zur ordnungsgemäßen Plakatierung der im Auftrag enthaltenen Werbeträger notwendige Anzahl von Plakaten einschließlich Ersatzmenge und sonstigem anzubringendem Material kostenfrei und rechtzeitig an die ihm genannten Versandanschriften zu liefern. Im Regelfall sind Plakate für Großflächen und Ganzstellen in gefalztem und gemapptem Zustand anzuliefern und zwar spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der gebuchten Dekade in der gemäß Satz 1 vereinbarten Anzahl, in der erforderlichen Qualität, in ordnungsgemäßer und vollständiger Mappung und mit einer vom Auftraggeber verbindlich erteilten Klebeanweisung sowie einer dieser entsprechenden Bezifferung der Plakatteile. Plakate für City-Light-Poster und City-Light-Boards werden nicht gefalzt und gemappt angeliefert, abweichende Anlieferfristen ergeben sich für diese Werbeträger aus den jeweiligen Auftragsbestätigungen.
 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Verspätungen der Plakatlieferungen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Qualität der angelieferten Plakate bzw. deren Vollständigkeit keine Haftung.

Kann das Plakat- und Papiermaterial im Nassklebeverfahren nicht verarbeitet werden (z.B. wegen Leuchtfarbenzusätzen, papierfremden Werkstoffkleber oder Kunststoffüberzügen), dann muss hierüber bei Auftragserteilung eine Vereinbarung getroffen werden. Eine Haftung der Auftragnehmerin bzw. von deren Erfüllungsgehilfen und beauftragten Dritten für die Eignung des angelieferten Materials zur Verarbeitung im Nassklebeverfahren ist ausgeschlossen. Für diesbezügliche Schäden haftet allein der Auftraggeber.
 

Die Rücksendung nicht verbrauchter Plakate erfolgt nur, wenn der Auftraggeber dies innerhalb von zwei Wochen nach Aushangende ausdrücklich verlangt. Die Kosten für den Rückversand trägt der Auftraggeber. Während dieser Frist nicht zurückgeforderte Plakate gehen entschädigungslos in das Eigentum der Auftragnehmerin über.

 

8. Verzug oder Unmöglichkeit der Auftragsdurchführung:
Falls die Auftragnehmerin mit der vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug gerät, hat der Auftraggeber ihr zur Erfüllung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf derselben kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Durchführbarkeit der Werbemaßnahme nicht mehr möglich oder ihm bis dahin nicht verbindlich zugesagt worden ist. Der Ersatz von Verzugsschaden ist ausgeschlossen.
 

Unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere solche höherer Gewalt (z.B. Hochwasser, Streik etc.) berechtigen die Auftragnehmerin, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die vorstehende Regelung gilt auch für Fälle gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen, Verbote oder Auflagen - insbesondere betreffend den Inhalt und die Aufmachung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbemittel -und sonstige Umstände, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, soweit die Erbringung der vereinbarten Leistungen hierdurch wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird und zwar unabhängig davon, ob sie bei der Auftragnehmerin oder einem Nachunternehmer eintreten. In diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch oder eine Erstattung bereits geleisteter Zahlungen nicht zu.
 

Der Auftraggeber kann in diesem Falle aber von der Auftragnehmerin eine Erklärung verlangen, ob sie zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt. Erklärt sich die Auftragnehmerin nicht, so kann der Auftraggeber vom Vertrage zurücktreten.
 

9. Gewährleistung:
Mängel in der Auftragsdurchführung sind der Auftragnehmerin unverzüglich und schriftlich im Einzelnen begründet anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der erbrachten Leistungen unverzüglich nach Beginn der Maßnahme zu prüfen. Nach Ablauf der Maßnahme können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
 

Die Haftung der Auftragnehmerin für Mängel an dem ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Material oder Folgeschäden hieraus sind ausgeschlossen.
 

Gewährleistungsverpflichtungen erfüllt die Auftragnehmerin entweder durch Nachholung der Auftragsdurchführung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mängelrüge oder – insbesondere im Falle der Unmöglichkeit der Nachholung - durch Gutschrift. Der Unmöglichkeit der Nachholung steht es gleich, wenn der Auftraggeber offensichtlich kein Interesse an der Nachholung der Auftragsdurchführung (z.B. bei zeitlich gebundenen Werbeaktionen) hat oder ihm die Nachholung nicht zumutbar ist. Nachweise hierfür hat der Auftraggeber zu erbringen.
 

Scheitert eine Nachholung oder ist diese z.B. aufgrund nicht vorhandener Kapazitäten nicht im vertraglich vereinbarten Umfang möglich, kann der Auftraggeber die verhältnismäßige Herabsetzung der Vergütung entsprechend des nicht erbrachten Teils der Leistung verlangen. Sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung oder der Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn neben der Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie ist durch eine gesondert vereinbarte Eigenschaftszusicherung vereinbart worden.
 

Die Gewährleistungsansprüche gegen die Auftragnehmerin sind auf die in Ziffer 2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Tätigkeitsfelder beschränkt. Weitergehende Ansprüche sind gegen die jeweiligen beauftragten Unternehmen zu richten. Die Auftragnehmerin wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten zwischen den Unternehmen vermitteln und eine einvernehmliche Lösung herbeiführen.
 

10. Haftungsbeschränkung:
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlich anzuwendenden, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn die Durchführung des Auftrags für die Auftragnehmerin oder beauftragte Dritte unzumutbar ist (z.B. politische, weltanschauliche, oder religiös extreme, diskriminierende, gegen den guten Geschmack oder die guten Sitten verstoßende Werbung) oder wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder den berechtigten Interessen der Standortinhaber zuwiderläuft. Im Übrigen ist die Haftung der Parteien - sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund auch für unmittelbare und mittelbare Folgeschäden beschränkt auf den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Inhalt oder Aufmachung der eingesetzten Werbemittel haftet der Auftraggeber allerdings vollumfänglich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt insbesondere für den Fall der Verletzung von Strafgesetzen oder privaten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter durch das zur Verfügung gestellte Werbematerial. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von allen Forderungen frei, die aufgrund der Verletzung solcher Schutzrechte oder infolge des Inhalts oder der Aufmachung der Werbemittel von Dritten gegen die Auftragnehmerin erhoben werden und trägt etwaige hiermit verbundene Rechtsverfolgungskosten. Insbesondere stellt der Auftraggeber sicher, dass das zur Verfügung gestellte Werbematerial ohne Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Urheberrechten oder Markenschutzrechten bzw. unter Einholung der erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen Dritter erstellt worden ist und stellt die Auftragnehmerin von allen aus dieser Verpflichtung resultierenden Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber bleibt in jedem Fall zur Entrichtung der vollständigen Vergütung verpflichtet.
 

11. Schriftform:
Sämtliche Vereinbarungen, Zusatz- und Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
 

12. Gerichtsstand und Rechtswahl:
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie Erfüllungsort ist Koblenz. Es gilt auch im Rechtsverkehr mit ausländischen Unternehmen ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechtes.
 

13. Salvatorische Klausel:
Sollten die vorstehenden Bestimmungen teilweise unwirksam sein oder unbeabsichtigte Regelungslücken aufweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle etwa unwirksamer Bestimmungen tritt dann die jeweilige gesetzliche Regelung, die nach dem Parteiwillen dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Herausgeber dieser Geschäftsbedingungen ist die Auftragnehmerin mit Sitz in Koblenz.